Urteil [des Bundesgerichts] 1A.114/2006 vom 7. März 2007 E. 5.4). Das Gericht kommt somit zum Schluss, dass das dem Anwalt mit der Vollmacht vom 20. März 2001 übertragene Mandat auch opferrechtliche Angelegenheiten umfasste, weshalb sich die Beschwerdeführerin die Rechtskenntnisse ihres Anwalts über ihre OHG-Ansprüche und namentlich über die Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG und Art. 5 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 11. November 1992 (kOHG ; SGS/VS 312.5) ab dem 20. März 2001 anrechnen lassen muss.