Wollte die Beschwerdeführerin die ihrem Anwalt ausgestellten Vollmachtsurkunde in opferrechtlichen Angelegenheiten nicht gegen sich gelten lassen, hätte sie hiefür eine neue Vollmachtsurkunde ausstellen müssen. Dies hat sie indessen unterlassen und ihre Vertretung in opferrechtlichen Angelegenheiten jeweils auf dieselbe Vollmacht vom 20. März 2001 abgestützt, weshalb sie auf die gegenüber Dritten erfolgte Kundgebung der Ermächtigung zu behaften ist (Art. 33 Abs. 3 OR ; Urteil [des Bundesgerichts] 1A.114/2006 vom 7. März 2007 E. 5.4).