Dies wird durch den Umstand unterstrichen, dass die Vollmachtsurkunde absolut ordnungsgemäss ausgestellt war (vgl. BGE 77 II 138 E. 3). Zudem kommt es in der Praxis häufig vor, dass in Vollmachtsformularen von Rechtsanwälten einzelne Vertretungsangelegenheiten nur beispielhaft aufgezählt werden und die Vertretung in andern Angelegenheiten einschliessen, wenn sie in engem Zusammenhang mit den ausgeführten Rechtssachen stehen (Roger Zäch, a.a.O., N. 116 zu Art. 33 OR). Wollte die Beschwerdeführerin die ihrem Anwalt ausgestellten Vollmachtsurkunde in opferrechtlichen Angelegenheiten nicht gegen sich gelten lassen, hätte sie hiefür eine neue Vollmachtsurkunde ausstellen müssen.