gende, an die Behörden gerichtete Kundgabe seitens der Beschwerdeführerin schliessen, die Bevollmächtigung umfasse nicht nur das in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich erwähnte Straf-, Schuldbetreibungs-, Konkurs- und Steuerrecht, sondern auch das nicht expressis verbis erwähnte Opferhilferecht. Dies wird durch den Umstand unterstrichen, dass die Vollmachtsurkunde absolut ordnungsgemäss ausgestellt war (vgl. BGE 77 II 138 E. 3).