macht hinterlegten und jeweils dieselbe Anwaltskanzlei resp. derselbe Rechtsvertreter die Interessen der Beschwerdeführerin wahrnahm. In den Akten findet sich jedenfalls kein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden erklärt hätte. Damit duldete sie sowohl im erstinstanzlichen Verfahren vor den Opferhilfe-Behörden als auch im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht, dass ihr Rechtsanwalt sie gestützt auf die erwähnte Vollmachtsurkunde in opferrechtlichen Angelegenheiten vertrat. Aus diesem Verhalten darf das urteilende Gericht in guten Treuen auf eine stillschwei- 44 RVJ / ZWR 2008