Auch wenn die Vollmacht vom 20. März 2001 die Geltendmachung von Ansprüchen nach OHG nicht ausdrücklich erwähnt, umfasst die besagte Vollmacht auch die Ermächtigung und das Mandat an den Rechtsvertreter, OHG-Ansprüche der Beschwerdeführerin form- und fristgerecht bei den zuständigen Behörden geltend zu machen. Dass dies auch der Auffassung der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters entsprach, zeigt sich darin, dass sie in den Strafverfahren vor Bezirks- und vor Kantonsgericht, in den betreibungsrechtlichen Verfahren und in jenen gestützt auf OHG bei den zuständigen Instanzen immer die am 20. März 2001 ausgestellte Voll-