12 und 13 OHG) und sind die staatlichen Leistungen subsidiär zu den vom Täter zu erbringenden (Art. 14 OHG). Auch wenn die Vollmacht vom 20. März 2001 die Geltendmachung von Ansprüchen nach OHG nicht ausdrücklich erwähnt, umfasst die besagte Vollmacht auch die Ermächtigung und das Mandat an den Rechtsvertreter, OHG-Ansprüche der Beschwerdeführerin form- und fristgerecht bei den zuständigen Behörden geltend zu machen.