a), den Schutz des Opfers und die Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren (lit. b) sowie die Entschädigung und die Genugtuung (lit. c). Nach Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und seine Zivilansprüche geltend machen (lit. a), den Entscheid des Gerichts verlangen (lit. b) und den Gerichtsentscheid anfechten (lit. c). Auch entsprechen, wie im vorliegenden Falle, die im Strafverfahren vom Opfer gestellten Zivilansprüche (Entschädigungen, Genugtuung) jenen nach OHG (Art. 12 und 13 OHG) und sind die staatlichen Leistungen subsidiär zu den vom Täter zu erbringenden (Art.