2. 3. Wenn das Opfer einer Straftat einem Rechtsanwalt die Vollmacht erteilt, es in strafrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, schliesst diese Vollmacht auch die Befugnis und die Pflicht ein, andere im Zusammenhang mit der Straftat stehenden Interessen des Opfers zu wahren. Dies gilt insbesondere für Ansprüche nach OHG, welches eng mit dem Strafrecht verknüpft ist. Mit dem OHG soll den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstelllung verbessert werden (Art. 1 Abs. 1 OHG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG umfasst die Hilfe die Beratung (lit. a), den Schutz des Opfers und die Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren (lit.