2. 2. Mit der hievor erwähnten Vollmacht vom 20. März 2001 vertrat Rechtsanwalt D. die Beschwerdeführerin sowohl im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron als auch im anschliessenden Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht. Aufgrund sich in den Akten befindender Belege trat Rechtsanwalt D. auch in den anschliessenden Betreibungsverfahren als Vertreter der Gläubigerin Z. gegen A. auf (Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2005 und Fortsetzungsbegehren vom 22./25. April 2005).