sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Häufig erfolgt die Mitteilung durch Ausstellung einer Vollmachtsurkunde. Passives Verhalten (Dulden, Unterlassen) kann als Kundgabe gelten, wenn zusätzliche, vom Vertretenen gesetzte Umstände vorliegen, die den Dritten berechtigen, auf eine Vollmacht zu schliessen (Urteil [des Bundesgerichts] 1A.114/2006 vom 7. März 2007 E. 5.3 ; BGE 120 II 197 E. 3b ; Rolf Watter, Basler Kommentar, N. 31 zu Art. 33 OR).