Art. 33 Abs. 3 OR beurteilt sich der Umfang einer Ermächtigung, die vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt wird, diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. Dies bedeutet, dass der Vertretene unter Anwendung des Vertrauensprinzips auf einer bestimmt gearteten Äusserung zu behaften ist, wenn der gutgläubige Dritte, demgegenüber der Vertreter ohne resp. mit einer weniger weit gehenden Vollmacht handelt, sie in guten Treuen als Vollmachtskundgabe verstehen durfte und darauf vertraute (BGE 120 II 197 E. 2a ; Roger Zäch, Berner Kommentar, N. 124 zu Art. 33 OR). Die Vollmachtskundgabe bedarf keiner besonderen Form ; sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.