2. 1. Am 20. März 2001, also 15 Tage nach der eingangs geschilderten Straftat, erteilte die Beschwerdeführerin den Rechtsanwälten D. und E. die Vollmacht sie in der Strafsache Z. c/ A. zu vertreten. Die Frage, ob die Rechtsanwälte bereits ab diesem Zeitpunkt auch mit der Geltendmachung opferrechtlicher Ansprüche beauftragt worden sind, ist vom Regelungsgedanken von Art. 33 Abs. 3 OR erfasst. Diese Vorschrift kann auch im Verfahrensrecht zum Tragen kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P.745/1983 vom 31. Januar 1984 E. 3, publ. in SJ 1984 S. 305). Nach 42 RVJ / ZWR 2008