Aus dem OHG ergebe sich auch keine direkte Informationspflicht Dritter, weshalb es nicht Aufgabe ihres Rechtsanwalts gewesen sei, sie «betreffend den Bestand und Inhalt des OHGs zu informieren». Deshalb gehe es nicht an, ihrem Rechtsanwalt die behördlich zu erfüllende Informationspflicht aufzubürden und anzulasten, dass er die opferrechtlichen Ansprüche nicht früher angemeldet habe.