Erwägungen (....) 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Behörden hätten ihre gesetzliche Pflicht, sie über ihre opferrechtlichen Ansprüche zu informieren, nicht erfüllt und damit Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG ; SR 312.5) verletzt. Deshalb könne ihr die Nichteinhaltung der Verwirkungsfrist zur Anmeldung der opferrechtlichen Ansprüche nicht entgegengehalten werden. Aus dem OHG ergebe sich auch keine direkte Informationspflicht Dritter, weshalb es nicht Aufgabe ihres Rechtsanwalts gewesen sei, sie «betreffend den Bestand und Inhalt des OHGs zu informieren».