Am 18. August 2005 stellte Advokat D. beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Volkswirtschaft und Sicherheit (jetzt Departement für Finanzen, Institutionen und Sicherheit ; DFIS) gestützt auf das Opferhilfegesetz das Gesuch um Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2’500.– und am 4. Oktober 2006 um Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 3’108.–. Das DFIS wies am 10. November 2006 diese Begehren wegen Verwirkung ab und das Kantonsgericht bestätigte am 4. Mai 2007 auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin diesen Entscheid.