{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2007-05-04", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-06-236_2007-05-04.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/1865643c743460546332c0819d794a6d/file/", "Checksum": "13a4df88711045d9ce05aeb848c14c94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 06 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 04.05.2007 A1 06 236"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 04.05.2007 A1 06 236"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 04.05.2007 A1 06 236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Opferhilfe  Aide aux victimes d’infractions  KGE vom 4. Mai 2007 i.S. A.B. c. Staat  Verwirkung der Ansprüche infolge Zeitablaufs  – Umfang der Opferhilfe.  – Frist für Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren (E.2 - 3.2).  – Der Strafverteidiger muss auch fristgerecht allfällige Begehren nach Opferhilfe-  gesetz geltend machen.  Péremption du droit aux prestations d’aide  – Etendue de l’aide.  – Délai pour faire valoir des prétentions en indemnité et en tort moral (consid.   2-3.2).  – Il incombe au mandataire chargé d’agir u pénal de faire valoir à temps les préten-  tions fondées sur la LAVI.  40  RVJ/ZWR 2008  KGVS A1 06 236"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:12", "Checksum": "27cbe62ad1a0bd0548998a7103c4203e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 04.05.2007 A1 06 236\nRegeste:\nOpferhilfe  Aide aux victimes d’infractions  KGE vom 4. Mai 2007 i.S. A.B. c. Staat  Verwirkung der Ansprüche infolge Zeitablaufs  – Umfang der Opferhilfe.  – Frist für Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren (E.2 - 3.2).  – Der Strafverteidiger muss auch fristgerecht allfällige Begehren nach Opferhilfe-  gesetz geltend machen.  Péremption du droit aux prestations d’aide  – Etendue de l’aide.  – Délai pour faire valoir des prétentions en indemnité et en tort moral (consid.   2-3.2).  – Il incombe au mandataire chargé d’agir u pénal de faire valoir à temps les préten-  tions fondées sur la LAVI.  40  RVJ/ZWR 2008  KGVS A1 06 236\n\ngende, an die Behörden gerichtete Kundgabe seitens der Beschwerdeführerin schliessen, die Bevollmächtigung umfasse nicht nur das in der\nVollmachtsurkunde ausdrücklich erwähnte Straf-, Schuldbetreibungs-,\nKonkurs- und Steuerrecht, sondern auch das nicht expressis verbis\nerwähnte Opferhilferecht. Dies wird durch den Umstand unterstrichen,\ndass die Vollmachtsurkunde absolut ordnungsgemäss ausgestellt war\n(vgl. BGE 77 II 138 E. 3). Zudem kommt es in der Praxis häufig vor, dass\nin Vollmachtsformularen von Rechtsanwälten einzelne Vertretungsangelegenheiten nur beispielhaft aufgezählt werden und die Vertretung in\nandern Angelegenheiten einschliessen, wenn sie in engem Zusammenhang mit den ausgeführten Rechtssachen stehen (Roger Zäch, a.a.O.,\nN. 116 zu Art. 33 OR). Wollte die Beschwerdeführerin die ihrem Anwalt\nausgestellten Vollmachtsurkunde in opferrechtlichen Angelegenheiten\nnicht gegen sich gelten lassen, hätte sie hiefür eine neue Vollmachtsurkunde ausstellen müssen. Dies hat sie indessen unterlassen und ihre\nVertretung in opferrechtlichen Angelegenheiten jeweils auf dieselbe\nVollmacht vom 20. März 2001 abgestützt, weshalb sie auf die gegenüber\nDritten erfolgte Kundgebung der Ermächtigung zu behaften ist (Art. 33\nAbs. 3 OR ; Urteil [des Bundesgerichts] 1A.114/2006 vom 7. März 2007\nE. 5.4). Das Gericht kommt somit zum Schluss, dass das dem Anwalt\nmit der Vollmacht vom 20. März 2001 übertragene Mandat auch opferrechtliche Angelegenheiten umfasste, weshalb sich die Beschwerdeführerin die Rechtskenntnisse ihres Anwalts über ihre OHG-Ansprüche\nund namentlich über die Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG\nund Art. 5 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Bundesgesetzes über\ndie Hilfe an Opfer von Straftaten vom 11. November 1992 (kOHG ;\nSGS/VS 312.5) ab dem 20. März 2001 anrechnen lassen muss.\n\n3. Nach Art. 16 Abs. 3 OHG und Art. 5 Abs. 1 kOHG muss das Opfer\ndie Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren\nnach der Straftat bei der Behörde einreichen ; andernfalls verwirkt es\nseine Ansprüche. Damit das Opfer seine Ansprüche überhaupt wirksam geltend machen kann, sieht das Gesetz besondere Mitteilungs- und\nBeratungspflichten der Behörden vor. Die Polizei hat das Opfer bei der\nersten Einvernahme über die kantonalen Opferhilfe-Beratungsstellen\nin Kenntnis zu setzen (Art. 6 Abs. 1 OHG). Diese haben das Opfer zu\nberaten und über seine Rechte zu informieren (Art. 1 Abs. 2, Art. 3\nAbs. 2 OHG). Zur juristischen Beratung gehört insbesondere auch ein\nHinweis auf die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG (BGE 126 II 348\nE. 5a S. 354). Die behördliche Pflicht zur ausreichenden Information des\nOpfers stellt das notwendige prozessuale Korrelat zur strengen Verwir-\nRVJ / ZWR 2008 45\n\nkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 OHG dar. Falls das Opfer gar nie informiert worden ist, kann ihm die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG\ngrundsätzlich nicht entgegen gehalten werden. Erfolgt eine ausreichende Information erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist, hat die\nBehörde aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und im\nLichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen, ob der Eintritt der Verwirkung ausnahmsweise verneint werden kann (BGE 129 II\n409 E. 2 ; 123 II 241 E. 3f ; Urteil [des Bundesgerichts] 1A.217/1997 vom\n8. Dezember 1997 E. 5, publ. in: Plädoyer 1998 S. 64, je mit Hinw.).\n\n3. 1. Wie im BGE 123 II 241 E. 3f festgehalten wird, ergibt sich aus\nder Informationspflicht der Behörden aber nur, dass das Opfer aus\neinem unverschuldeten Informationsmangel keine Nachteile erleiden\nsoll. Indessen kann nicht mehr von Schuldlosigkeit ausgegangen werden, wenn das Opfer von dritter Seite Kenntnis von der Möglichkeit\nopferrechtlicher Ansprüche erhält (Peter Gomm, in: Gomm/Zehntner\n[Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Aufl., Bern 2005, N. 34 zu\nArt. 16). Kenntnisse eines bevollmächtigten Rechtsanwalts hat sich\ndas Opfer gemäss den Grundsätzen des Stellvertretungsrechts als\neigene Kenntnisse anrechnen zu lassen (Rolf Watter, a.a.O., N. 5 und\nN. 25 zu Art. 32 OR). Dasselbe gilt für eine Säumnis des Rechtsanwalts.\nDaran ändert auch die Unterlassung der behördlichen Informationspflichten nichts. Diese dienen in erster Linie dazu, hilflose Opfer in die\nLage zu versetzen, ihre Ansprüche wirksam geltend zu machen (BGE\n123 II 241 E. 3h). Die Vermutung der Unkenntnis des Gesetzes, welche\nden behördlichen Informationspflichten zugrunde liegt, kann bei\neinem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Opfer nicht spielen\n(Urteil [des Bundesgerichts] 1A.114/2006 vom 7. März 2007 E. 6.2).\n\n"}