{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2007-05-04", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-06-236_2007-05-04.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/1865643c743460546332c0819d794a6d/file/", "Checksum": "13a4df88711045d9ce05aeb848c14c94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 06 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 04.05.2007 A1 06 236"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 04.05.2007 A1 06 236"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 04.05.2007 A1 06 236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Opferhilfe  Aide aux victimes d’infractions  KGE vom 4. Mai 2007 i.S. A.B. c. Staat  Verwirkung der Ansprüche infolge Zeitablaufs  – Umfang der Opferhilfe.  – Frist für Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren (E.2 - 3.2).  – Der Strafverteidiger muss auch fristgerecht allfällige Begehren nach Opferhilfe-  gesetz geltend machen.  Péremption du droit aux prestations d’aide  – Etendue de l’aide.  – Délai pour faire valoir des prétentions en indemnité et en tort moral (consid.   2-3.2).  – Il incombe au mandataire chargé d’agir u pénal de faire valoir à temps les préten-  tions fondées sur la LAVI.  40  RVJ/ZWR 2008  KGVS A1 06 236"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:12", "Checksum": "27cbe62ad1a0bd0548998a7103c4203e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 04.05.2007 A1 06 236\nRegeste:\nOpferhilfe  Aide aux victimes d’infractions  KGE vom 4. Mai 2007 i.S. A.B. c. Staat  Verwirkung der Ansprüche infolge Zeitablaufs  – Umfang der Opferhilfe.  – Frist für Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren (E.2 - 3.2).  – Der Strafverteidiger muss auch fristgerecht allfällige Begehren nach Opferhilfe-  gesetz geltend machen.  Péremption du droit aux prestations d’aide  – Etendue de l’aide.  – Délai pour faire valoir des prétentions en indemnité et en tort moral (consid.   2-3.2).  – Il incombe au mandataire chargé d’agir u pénal de faire valoir à temps les préten-  tions fondées sur la LAVI.  40  RVJ/ZWR 2008  KGVS A1 06 236\n\n 2. 2. Mit der hievor erwähnten Vollmacht vom 20. März 2001 vertrat\nRechtsanwalt D. die Beschwerdeführerin sowohl im Strafverfahren vor\ndem Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron als auch im anschliessenden Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht. Aufgrund sich in den\nAkten befindender Belege trat Rechtsanwalt D. auch in den anschliessenden Betreibungsverfahren als Vertreter der Gläubigerin Z. gegen A.\nauf (Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2005 und Fortsetzungsbegehren\nvom 22./25. April 2005). Auch das am 18. August 2005 beim Verwaltungsund Rechtsdienst des DFIS eingereichte Gesuch um eine OHG-Genugtu-\nung wurde von der hievor genannten Anwaltskanzlei eingereicht und im\ndiesem beigelegten Gesuchsformular wird als Vertretung die «Advokatur D. und E.» angeführt und das Formular ist von Rechtsanwalt D. unterzeichnet. Dem Gesuch wurde ebenfalls die obgenannte, von der\nBeschwerdeführerin am 20. März 2001 an die Rechtsanwälte D. und E.\nausgestellte Volllmacht beigelegt. Auch das am 4. Oktober 2006 beim\nVerwaltungs- und Rechtsdienst des DFIS eingereichte Gesuch um OHG-\nEntschädigung stammte aus der hievor genannten Anwaltskanzlei. Im\nvon der Beschwerdeführerin unterzeichneten und dem Gesuch beigelegten Gesuchsformular wird als Vertretung im Verfahren um Entschädigung/Vorschuss «Advokatur und Notariat D. und E.» angegeben. Auch\nim vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren wurde wieder die von der Beschwerdeführerin an die Anwaltskanzlei D. und E.\nerteilte Vollmacht vom 20. März 2001 eingereicht. Somit steht fest, dass\ndie Beschwerdeführerin sich seit dem 20. März 2001 in sämtlichen hie-\nRVJ / ZWR 2008 43\n\nvor erwähnten Verfahren jeweils von derselben Anwaltskanzlei resp.\ndemselben Rechtsanwalt D. vertreten liess. Gegenstand der erwähnten\nVerfahren bildeten nicht nur strafrechtliche, sondern auch betreibungsrechtliche und opferrechtliche Fragen.\n\n2. 3. Wenn das Opfer einer Straftat einem Rechtsanwalt die Vollmacht erteilt, es in strafrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten,\nschliesst diese Vollmacht auch die Befugnis und die Pflicht ein, andere\nim Zusammenhang mit der Straftat stehenden Interessen des Opfers zu\nwahren. Dies gilt insbesondere für Ansprüche nach OHG, welches eng\nmit dem Strafrecht verknüpft ist. Mit dem OHG soll den Opfern von\nStraftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstelllung verbessert\nwerden (Art. 1 Abs. 1 OHG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG umfasst die Hilfe\ndie Beratung (lit. a), den Schutz des Opfers und die Wahrung seiner\nRechte im Strafverfahren (lit. b) sowie die Entschädigung und die\nGenugtuung (lit. c). Nach Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am\nStrafverfahren beteiligen und seine Zivilansprüche geltend machen\n(lit. a), den Entscheid des Gerichts verlangen (lit. b) und den Gerichtsentscheid anfechten (lit. c). Auch entsprechen, wie im vorliegenden\nFalle, die im Strafverfahren vom Opfer gestellten Zivilansprüche (Entschädigungen, Genugtuung) jenen nach OHG (Art. 12 und 13 OHG) und\nsind die staatlichen Leistungen subsidiär zu den vom Täter zu erbringenden (Art. 14 OHG). Auch wenn die Vollmacht vom 20. März 2001 die\nGeltendmachung von Ansprüchen nach OHG nicht ausdrücklich\nerwähnt, umfasst die besagte Vollmacht auch die Ermächtigung und\ndas Mandat an den Rechtsvertreter, OHG-Ansprüche der Beschwerdeführerin form- und fristgerecht bei den zuständigen Behörden geltend\nzu machen. Dass dies auch der Auffassung der Beschwerdeführerin\nund ihres Rechtsvertreters entsprach, zeigt sich darin, dass sie in den\nStrafverfahren vor Bezirks- und vor Kantonsgericht, in den betreibungsrechtlichen Verfahren und in jenen gestützt auf OHG bei den\nzuständigen Instanzen immer die am 20. März 2001 ausgestellte Vollmacht hinterlegten und jeweils dieselbe Anwaltskanzlei resp. derselbe\nRechtsvertreter die Interessen der Beschwerdeführerin wahrnahm. In\nden Akten findet sich jedenfalls kein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden erklärt hätte.\nDamit duldete sie sowohl im erstinstanzlichen Verfahren vor den\nOpferhilfe-Behörden als auch im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht, dass ihr Rechtsanwalt sie gestützt auf die erwähnte Vollmachtsurkunde in opferrechtlichen Angelegenheiten vertrat. Aus diesem Verhalten darf das urteilende Gericht in guten Treuen auf eine stillschwei-\n44 RVJ / ZWR 2008\n\n"}