ihre Legitimation grundsätzlich gegeben ist. Der Nachbar kann, wie dargelegt, alle Rügen, die dazu dienen, das von ihm ungeliebte Bauprojekt zu verhindern, vorbringen. Deshalb hat der Staatsrat nicht nur die Legitimation der Nachbarn zur Beschwerdeeinreichung, sondern auch deren Berechtigung, alle Rechtsverletzungen, mit denen das Abänderungsgesuch ihrer Ansicht nach behaftet war, vorzubringen, zu Recht bejaht und hat sich dadurch keiner Rechtsverletzung schuldig gemacht. (....)