seine Interessen müssen somit nicht rechtlich geschützt sein. Es ist somit unerheblich, ob die Bestimmung allenfalls nicht seinem Schutz dient, sondern im öffentlichen Interesse liegt (Urteil [des Bundesgerichts] 1P.330/2006 vom 10. November 2006 ; ZWR 1992 S. 50 E. 1.2 ; Urteil [des Kantonsgerichts] vom 15. Dezember 1997 i.S. R.C. c. Staatsrat).