a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Ist die Legitimation aufgrund dieser Normen bejaht worden, kann mit der Beschwerde jegliche Rechtsverletzung, einschliesslich die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung und grundsätzlich auch die Unzweckmässigkeit (vor dem Staatsrat) der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 47 VVRG). Im Gegensatz zur Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde muss die angerufene und verletzte Norm nicht dem Schutz des Beschwerdeführers dienen ; seine Interessen müssen somit nicht rechtlich geschützt sein.