7.1 Die Legitimation der Beschwerdeführer hängt im Baubeschwerdeverfahren einerseits von ihrer erforderlichen engen Beziehung zum Baugrundstück und andererseits davon ab, ob sie durch die Bewilligung unmittelbar und in höherem Ausmass als irgendjemand oder die Allgemeinheit in ihren eigenen, schützenswerten Interessen beeinträchtigt sind (Art. 40 lit. a BauG ; Art. 44 VVRG). Diese Formulierung deckt sich mit Art. 89 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) oder dem alten Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.