vor Kantonsgericht, die Nachbarn seien zu dieser Rüge nicht legitimiert, da sie nicht ihre Interessenlage betreffe, und der Staatsrat hätte darauf nicht eintreten dürfen. Das Kantonsgericht wies in seinem Urteil diese Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unzutreffend ab . Erwägungen (...) 7. Der Beschwerdeführer spricht den Nachbarn die Berechtigung ab, Baurechtswidrigkeiten an der Ostseite des Gebäudes zu rügen, da der Grenzabstand zu ihren Parzellen unbestritten eingehalten sei. Er scheint sinngemäss geltend zu machen, die Vorinstanz hätte auf entsprechende Rügen der Nachbarn gar nicht eintreten dürfen, weil diese nicht ihrem Schutz dienten.