Gekürzter Sachverhalt Bei der Beurteilung eines Bauvorhabens rügten die Nachbarn u.a., der Grenzabstand auf der Ostseite des projektierten Gebäudes, auf der ihnen abgekehrten Seite, sei nicht eingehalten. Der Staatsrat überprüfte auf Beschwerde hin diesen Punkt und fand, der ostseitige Erker verletze die Abstandsvorschriften. Die Bauherrschaft beschwerte sich 22 RVJ / ZWR 2008