{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2007-02-16", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-06-186_2007-02-16.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/7dcbe301eb3059fbcbfb63664bcd15d7/file/", "Checksum": "9df9c6256efba1bcfd389d7992c034d8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 06 186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 16.02.2007 A1 06 186"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 16.02.2007 A1 06 186"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 16.02.2007 A1 06 186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "RVJ/ZWR 2008  21  KGE vom 16. Februar 2007 i.S. A.B. c. Gemeinde S.   Einschränkung der Rügen des Nachbarn  Zulässige Rügen des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren.  Griefs du voisin  Quels griefs des voisins peuvent-il avancer en procédure d’autorisation de bâtir?  Gekürzter Sachverhalt  Bei der Beurteilung eines Bauvorhabens rügten die Nachbarn u.a.,  der Grenzabstand auf der Ostseite des projektierten Gebäudes, auf der  ihnen abgekehrten Seite, sei nicht eingehalten. Der Staatsrat über-  prüfte auf Beschwerde hin diesen Punkt und fand, der ostseitige Erker  verletze die Abstandsvorschriften. Die Bauherrschaft beschwerte sich  KGVS A1 06 186 / KGVS A1 06 187"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:13", "Checksum": "600d36a20852a87ff461c8960a504ad0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 16.02.2007 A1 06 186\nRegeste:\nRVJ/ZWR 2008  21  KGE vom 16. Februar 2007 i.S. A.B. c. Gemeinde S.   Einschränkung der Rügen des Nachbarn  Zulässige Rügen des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren.  Griefs du voisin  Quels griefs des voisins peuvent-il avancer en procédure d’autorisation de bâtir?  Gekürzter Sachverhalt  Bei der Beurteilung eines Bauvorhabens rügten die Nachbarn u.a.,  der Grenzabstand auf der Ostseite des projektierten Gebäudes, auf der  ihnen abgekehrten Seite, sei nicht eingehalten. Der Staatsrat über-  prüfte auf Beschwerde hin diesen Punkt und fand, der ostseitige Erker  verletze die Abstandsvorschriften. Die Bauherrschaft beschwerte sich  KGVS A1 06 186 / KGVS A1 06 187\n\nRVJ / ZWR 2008 21\n\nKGVS A1 06 186 / KGVS A1 06 187\nKGE vom 16. Februar 2007 i.S. A.B. c. Gemeinde S.\nEinschränkung der Rügen des Nachbarn\nZulässige Rügen des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren.\nGriefs du voisin\nQuels griefs des voisins peuvent-il avancer en procédure d’autorisation de bâtir?\n\nGekürzter Sachverhalt\nBei der Beurteilung eines Bauvorhabens rügten die Nachbarn u.a.,\nder Grenzabstand auf der Ostseite des projektierten Gebäudes, auf der\nihnen abgekehrten Seite, sei nicht eingehalten. Der Staatsrat überprüfte auf Beschwerde hin diesen Punkt und fand, der ostseitige Erker\nverletze die Abstandsvorschriften. Die Bauherrschaft beschwerte sich\n22 RVJ / ZWR 2008\n\nvor Kantonsgericht, die Nachbarn seien zu dieser Rüge nicht legitimiert, da sie nicht ihre Interessenlage betreffe, und der Staatsrat hätte\ndarauf nicht eintreten dürfen.\nDas Kantonsgericht wies in seinem Urteil diese Begründung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde als unzutreffend ab .\n\nErwägungen\n(...)\n7. Der Beschwerdeführer spricht den Nachbarn die Berechtigung\nab, Baurechtswidrigkeiten an der Ostseite des Gebäudes zu rügen, da\nder Grenzabstand zu ihren Parzellen unbestritten eingehalten sei. Er\nscheint sinngemäss geltend zu machen, die Vorinstanz hätte auf entsprechende Rügen der Nachbarn gar nicht eintreten dürfen, weil diese\nnicht ihrem Schutz dienten.\n\n7.1 Die Legitimation der Beschwerdeführer hängt im Baubeschwerdeverfahren einerseits von ihrer erforderlichen engen Beziehung zum Baugrundstück und andererseits davon ab, ob sie durch die Bewilligung\nunmittelbar und in höherem Ausmass als irgendjemand oder die Allgemeinheit in ihren eigenen, schützenswerten Interessen beeinträchtigt sind\n(Art. 40 lit. a BauG ; Art. 44 VVRG). Diese Formulierung deckt sich mit Art.\n89 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005\n(SR 173.110) oder dem alten Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die\nOrganisation der Bundesrechtspflege. Ist die Legitimation aufgrund dieser\nNormen bejaht worden, kann mit der Beschwerde jegliche Rechtsverletzung, einschliesslich die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung und grundsätzlich auch die Unzweckmässigkeit (vor dem Staatsrat) der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 47 VVRG). Im\nGegensatz zur Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde muss die\nangerufene und verletzte Norm nicht dem Schutz des Beschwerdeführers\ndienen ; seine Interessen müssen somit nicht rechtlich geschützt sein. Es\nist somit unerheblich, ob die Bestimmung allenfalls nicht seinem Schutz\ndient, sondern im öffentlichen Interesse liegt (Urteil [des Bundesgerichts]\n1P.330/2006 vom 10. November 2006 ; ZWR 1992 S. 50 E. 1.2 ; Urteil [des Kantonsgerichts] vom 15. Dezember 1997 i.S. R.C. c. Staatsrat).\n\n7.2 Die Parzellen der Nachbarn grenzen unmittelbar an jene der Bauherrschaft. Das Gebäude als solches, aber auch die ersuchten Änderungen wirken sich auf die nähere Umgebung der Bauparzelle aus. Die Nachbarn haben somit die verlangte räumliche Nähe zum Bauobjekt, weshalb\nRVJ / ZWR 2008 23\n\nihre Legitimation grundsätzlich gegeben ist. Der Nachbar kann, wie dargelegt, alle Rügen, die dazu dienen, das von ihm ungeliebte Bauprojekt\nzu verhindern, vorbringen. Deshalb hat der Staatsrat nicht nur die Legitimation der Nachbarn zur Beschwerdeeinreichung, sondern auch deren\nBerechtigung, alle Rechtsverletzungen, mit denen das Abänderungsgesuch ihrer Ansicht nach behaftet war, vorzubringen, zu Recht bejaht und\nhat sich dadurch keiner Rechtsverletzung schuldig gemacht.\n(....)\n"}