das Taxigewerbe in der Gemeinde verfassungskonform regeln und praktizieren will. Die Gemeinde wird jedoch beauftragt, innert nützlicher Frist einen verfassungskonformen Zustand bei der A-Bewilli- gungserteilung zu schaffen. Sie muss dazu überprüfen, inwiefern ein Teil der bereits erteilten A-Bewilligungen an andere fähige Bewerber übertragen werden können und, soweit dies notwendig ist, das Reglement entsprechend ändern (Urteile [des Bundesgerichts] 2P.8/2006 vom 29. August 2006; 2P.77/2001 vom 28. Juni 2001 E. 2b; BGE 108 Ia 135 E. 4 und 5).