Denn ohne Einschränkungen des Taxigewerbes entstünden in der verkehrsfreien Gemeinde ernsthafte Verkehrsprobleme. Die Ergänzung des Reglements oder die Änderung der Praxis bei der Neuzuteilung der Bewilligung sind zudem nicht Aufgabe der Gerichtsbehörde, zumal dazu weitere Abklärungen notwendig sind, verschiedene Varianten bei der verfassungskonformen Verteilung der Bewilligung möglich sind und der Gemeinde ein weites Ermessen zusteht, wie sie 78