3.2 Dies trifft für den vorliegenden Fall zu. Das Reglement kann nicht aufgehoben werden, da es durchaus eine verfassungskonforme Verteilung der Bewilligungen ermöglicht und da die A-Bewilligungen grundsätzlich einer zahlenmässigen Beschränkung unterworfen werden können. Denn ohne Einschränkungen des Taxigewerbes entstünden in der verkehrsfreien Gemeinde ernsthafte Verkehrsprobleme.