URP 1998 S. 739 E. 3a). Das Gericht kann in diesem Fall die zuständige Behörde beauftragen, innert nützlicher Frist für eine verfassungskonforme Regelung zu sorgen. Zwischenzeitlich kann die verfassungswidrige Norm weiterhin angewendet werden («Appellentscheid»; BGE 112 Ia 311 E. 2c; Urteil [des Bundesgerichts] 1P.487/2003 vom 27. Januar 2004 E. 4.1).