3.1 Der Richter kann auf das Aufheben einer verfassungswidrigen Norm verzichten, wenn dadurch nicht bloss ein verhältnismässig unbedeutendes Regelungsdefizit entstünde, sondern ein eigentlich rechtsfreier Raum geschaffen würde, der eine komplexe Regelungsmaterie insgesamt aus den Angeln hebt (Urteil [des Bundesgerichts] 2P.279/1999 vom 03. November 2000; ZBl 88 [1987] S. 306 E. 3b) und eine Regelungslücke hinterlässt, welche der Richter wegen seiner beschränkten funktionellen Eignung nicht im Rahmen fallbezogener richterlicher Beurteilung auszufüllen vermag (BGE 123 I 56 E. 3c; 117 V 318 E. 6; URP 1998 S. 739 E. 3a).