Eine allfällige Revision des kommunalen Reglements sowie eine Überprüfung, inwiefern ein Teil der bereits erteilten A-Bewilligungen an andere Bewerber übertragen werden können bzw. wie der Zugang zu den Bewilligungen im Sinne der Wirtschaftsfreiheit für alle potentiellen Bewerber ermöglicht werden kann, ist unter den vorliegenden Umständen notwendig (vgl. BGE 108 Ia 135; Urteil [des Bundesgerichts] 2P.8/2006 vom 29. August 2006 E. 2.2). In diesem Sinne ist die Rüge des Beschwerdeführers begründet. 3. Es stellt sich somit die Frage nach dem weiteren Vorgehen.