spricht aufgrund der vorhergehenden rechtlichen Ausführungen der verfassungsmässig geschützten Wirtschaftsfreiheit und ist deshalb widerrechtlich. Die bisherige Vergabepraxis der A-Bewilligung muss somit geändert werden. Eine allfällige Revision des kommunalen Reglements sowie eine Überprüfung, inwiefern ein Teil der bereits erteilten A-Bewilligungen an andere Bewerber übertragen werden können bzw. wie der Zugang zu den Bewilligungen im Sinne der Wirtschaftsfreiheit für alle potentiellen Bewerber ermöglicht werden kann, ist unter den vorliegenden Umständen notwendig (vgl. BGE 108 Ia 135; Urteil [des Bundesgerichts] 2P.8/2006 vom 29. August 2006 E. 2.2).