dürfnissen, der allgemeinen Sicherheit, der Grösse des ihr zur Verfügung stehenden Platzes sowie den Bedürfnissen der Bevölkerung und Gäste Rechnung trage (Art. 8 Abs. 2). Die Anzahl der Bewilligungen A und B wird durch den Gemeinderat nach seinem Ermessen festgesetzt (Art. 10 Ziff. 1). Die Bewilligung erlöscht nach Reglement mit der Aufgabe des Taxigeschäfts, durch Entzug, Tod des Inhabers, sofern die Bewilligung nicht auf den Ehegatten oder die Nachkommen übertragen wird, oder bei Ausscheiden des Inhabers aus einer juristischen Person, ausser sie werde einer andern verantwortlichen Person der Unternehmung übertragen (Art. 11).