2.3 Das kommunale Reglement unterwirft die Ausübung des Taxigewerbes der Bewilligung durch den Gemeinderat (Art. 3), definiert die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung (Art. 4), unterscheidet die Bewilligung A für Elektrotaxis, die auf den von der Gemeinde als Elektrotaxistandplätzen bezeichneten Standorten stationieren können, und die Bewilligung B für Pferdetaxis (Art. 7), erklärt, die Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der offiziellen Standplätze sei in der Bewilligung mit enthalten (Art. 8 Abs. 1).