27 BV Rz. 23). Ein System, welches die Aufnahme neuer Taxibetreiber komplett blockiert und jedem Interessierten den Beginn dieser Erwerbstätigkeit innert angemessener Frist verunmöglicht, ist verfassungswidrig (Urteile [des Bundesgerichts] 2P.8/2006 vom 29. August 2006 E. 2.2; 2P.77/2001 vom 28. Juni 2001 E. 2a und 2b mit Hinweisen). Die Gemeinde darf insbesondere die Tätigkeit des Taxibetreibers nicht einem Numerus clausus unterstellen, dessen Umfang sich ausschliesslich nach dem öffentlichen Bedarf richtet. Es ist hingegen zulässig, die reservierten Standplätze zu 76