Erwägungen (...) 2.1 Wer berufsmässig und öffentlich Personentransporte (Taxitransporte) ausführen will, bedarf einer vorgängigen Bewilligung jener Gemeinde, in der er diese Tätigkeit auszuüben gedenkt. Die Behörde überprüft dabei, ob der Bewerber die moralischen und beruflichen Voraussetzungen erfüllt und ob das oder die Dienstfahrzeuge den Erfordernissen entsprechen (Art. 154 Abs. 1 Strassengesetz vom 03. September 1965 [StrG; SGS/VS 725.1]). Die Benutzung öffentlicher Taxistandplätze stellt zudem einen gesteigerten Gemeingebrauch dar und kann der Bewilligungspflicht unterworfen werden (Art. 154 Abs. 3 StrG; Urteil [des Bundesgerichts] 2P.315/2005 vom 18. Mai 2006;