Er hielt die Gemeinde für befugt, die notwendigen gewerbepolizeilichen Beschränkungen und die Handhabung des gesteigerten Gemeingebrauchs für das Taxigewerbe zu reglementieren. Sie habe die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Kapazität an geeigneten, dem kommunalen Verkehrskonzept entsprechenden Standplätzen bei der Bewilli- 75 gungsverweigerung berücksichtigt und somit ihr Ermessen nicht verletzt. Die dagegen beim Kantonsgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess die öffentlichrechtliche Abteilung am 21. Dezember 2006 grundsätzlich gut.