{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2006-12-21", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-06-177_2006-12-21.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/b52a96716e9c2e938114ff47b3ac849c/file/", "Checksum": "74a2080d71d7edbc8666474a76b95238"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 06 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 21.12.2006 A1 06 177"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 21.12.2006 A1 06 177"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 21.12.2006 A1 06 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehr und Kommunikation  Transports et communications  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 21. Dezember 2006 i.S. A. c. Staats-  rat und Gemeinde Zermatt  Zuteilung von Taxi-Bewilligungen  – Verfassungswidrige Regelung der Gemeinde Zermatt hinsichtlich der Erteilung  zahlenmässig beschränkter Bewilligungen für den professionellen Personen-  transport.  – Feststellung der rechtwidrigen Regelung und Aufforderung an die Gemeinde,  innert Frist einen verfassungskonformen Zustand für die Erteilung der A-Bewilli-  gung zu schaffen (Appellentscheid).  Octroi de concessions de taxi  – Inconstitutionnalité de la réglementation communale zermattoise prévoyant   une limitation numérique des autorisations de transport professionnel de   personnes.  – Constat de l’invalidité de cette réglementation, la commune étant invitée à   y remédier dans un délai raisonnable, à légiférer de manière conforme à la   Constitution (décision incitative).  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Staats-  rat und Gemeinde Zermatt  Zuteilung von Taxi-Bewilligungen  – Verfassungswidrige Regelung der Gemeinde Zermatt hinsichtlich der Erteilung  zahlenmässig beschränkter Bewilligungen für den professionellen Personen-  transport.  – Feststellung der rechtwidrigen Regelung und Aufforderung an die Gemeinde,  innert Frist einen verfassungskonformen Zustand für die Erteilung der A-Bewilli-  gung zu schaffen (Appellentscheid).  Octroi de concessions de taxi  – Inconstitutionnalité de la réglementation communale zermattoise prévoyant   une limitation numérique des autorisations de transport professionnel de   personnes.  – Constat de l’invalidité de cette réglementation, la commune étant invitée à   y remédier dans un délai raisonnable, à légiférer de manière conforme à la   Constitution (décision incitative).  Gekürzter Sachverhalt  Nach dem Taxireglement der Gemeinde Zermatt erfordert die Nut-  zung kommunaler Standplätze pro Elektrotaxi eine vom Gemeinderat  erteilte Betriebsbewilligung A (A-Bewilligung). Deren Höchstzahl  hängt von der Menge\n\nbeschränken. Ein Bewilligungssystem, das nur einem beschränkten\nund geschlossenen Kreis das Benützen der reservierten Standplätze\nzugesteht, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Wirtschaftsfreiheit jedoch verfassungswidrig (Urteil [des Bundesgerichts]\n2P.315/2005 vom 18. Mai 2006; ZBl 75 [1974] S. 270).\n\n2.3 Das kommunale Reglement unterwirft die Ausübung des Taxigewerbes der Bewilligung durch den Gemeinderat (Art. 3), definiert\ndie persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung (Art. 4), unterscheidet die Bewilligung A für Elektrotaxis, die auf den von der\nGemeinde als Elektrotaxistandplätzen bezeichneten Standorten stationieren können, und die Bewilligung B für Pferdetaxis (Art. 7),\nerklärt, die Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der offiziellen\nStandplätze sei in der Bewilligung mit enthalten (Art. 8 Abs. 1). Die\nZahl der Taxis mit Stationierungsrecht hänge von der Zahl der Plätze\nab, bei deren Festlegung die Gemeindeverwaltung den Verkehrsbedürfnissen, der allgemeinen Sicherheit, der Grösse des ihr zur Verfügung stehenden Platzes sowie den Bedürfnissen der Bevölkerung und\nGäste Rechnung trage (Art. 8 Abs. 2). Die Anzahl der Bewilligungen A\nund B wird durch den Gemeinderat nach seinem Ermessen festgesetzt\n(Art. 10 Ziff. 1). Die Bewilligung erlöscht nach Reglement mit der Aufgabe des Taxigeschäfts, durch Entzug, Tod des Inhabers, sofern die\nBewilligung nicht auf den Ehegatten oder die Nachkommen übertragen wird, oder bei Ausscheiden des Inhabers aus einer juristischen\nPerson, ausser sie werde einer andern verantwortlichen Person der\nUnternehmung übertragen (Art. 11). Des Weiteren enthält das Reglement u.a. Bestimmungen über die jährlich zu zahlenden Gebühren, die\nFahrzeuge, die Taxihalter und Taxichauffeure, die Pferdehaltung und\nPferdeführung sowie Strafbestimmungen.\nAus der kommunalen Regelung geht klar hervor, dass die hier\nrelevanten Bewilligungen A zahlenmässig beschränkt sind und die einmal erteilten Bewilligungen bis zum Tod des Taxihalters, unter Vorbehalt des Entzugs, gültig bleiben. Dieses System bewirkt, das gegenwärtig sämtliche A-Bewilligungen gleichmässig auf vier Betreiber\naufgeteilt sind, obwohl derzeit mehrere Neugesuche anderer Bewerber vorliegen. Die abschlägigen Entscheide gegenüber dem Beschwerdeführer werden mit dem Mangel an Standplätzen begründet. Dies\ndeckt sich mit der im Reglement vorgesehen System des Numerus\nclausus. Sofern nicht die Standplätze erhöht werden, wofür gegenwärtig keine Anzeichen vorhanden sind, hat somit ein Gesuchsteller keine\nMöglichkeit, eine Bewilligung zu erhalten. Dieses System aber wider-\n77\n\nspricht aufgrund der vorhergehenden rechtlichen Ausführungen der\nverfassungsmässig geschützten Wirtschaftsfreiheit und ist deshalb\nwiderrechtlich. Die bisherige Vergabepraxis der A-Bewilligung muss\nsomit geändert werden. Eine allfällige Revision des kommunalen\nReglements sowie eine Überprüfung, inwiefern ein Teil der bereits\nerteilten A-Bewilligungen an andere Bewerber übertragen werden können bzw. wie der Zugang zu den Bewilligungen im Sinne der Wirtschaftsfreiheit für alle potentiellen Bewerber ermöglicht werden kann,\nist unter den vorliegenden Umständen notwendig (vgl. BGE 108 Ia 135;\nUrteil [des Bundesgerichts] 2P.8/2006 vom 29. August 2006 E. 2.2). In\ndiesem Sinne ist die Rüge des Beschwerdeführers begründet.\n\n3. Es stellt sich somit die Frage nach dem weiteren Vorgehen.\n\n3.1 Der Richter kann auf das Aufheben einer verfassungswidrigen\nNorm verzichten, wenn dadurch nicht bloss ein verhältnismässig\nunbedeutendes Regelungsdefizit entstünde, sondern ein eigentlich\nrechtsfreier Raum geschaffen würde, der eine komplexe Regelungsmaterie insgesamt aus den Angeln hebt (Urteil [des Bundesgerichts]\n2P.279/1999 vom 03. November 2000; ZBl 88 [1987] S. 306 E. 3b) und\neine Regelungslücke hinterlässt, welche der Richter wegen seiner\nbeschränkten funktionellen Eignung nicht im Rahmen fallbezogener\nrichterlicher Beurteilung auszufüllen vermag (BGE 123 I 56 E. 3c; 117\nV 318 E. 6; URP 1998 S. 739 E. 3a). Das Gericht kann in diesem Fall die\nzuständige Behörde beauftragen, innert nützlicher Frist für eine verfassungskonforme Regelung zu sorgen. Zwischenzeitlich kann die verfassungswidrige Norm weiterhin angewendet werden («Appellentscheid»; BGE 112 Ia 311 E. 2c; Urteil [des Bundesgerichts] 1P.487/2003\nvom 27. Januar 2004 E. 4.1).\n\n"}