eingeteilt zu werden (E. 4). – Verfügungen der Gemeinde betreffend Erschliessung unterliegen grundsätzlich nicht der Beschwerde (E. 4b). – Die Frage, ob ein in der Bauzone gelegenes Grundstück genügend erschlossen ist (Art. 22 lit. B. RPG), kann im Einspracheverfahren gegen die Baubewilligung geprüft werden (E. 4c). – Kosten und Parteientschädigung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren (E. 5). Faits