Plan ab, haben die Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit des Plans (E. 3). – Haben die Nachbarn, parallel zu diesem Beschwerdeverfahren, gegen ein Bauvorhaben auf innerhalb dieses Gestaltungsplans gelegenen Parzellen eingesprochen und dabei Rügen betreffend die Erschliessung erhoben, können sie ebenfalls nicht verlangen, dass der Staatsrat ihre Beschwerde gegen die Änderung des Gestaltungsplans weiter prüft, selbst wenn der Gemeinderat diesen in der Meinung aufgab, der betreffende Perimeter sei bereits genügend erschlossen, um in eine vollerschlossene Zone eingeteilt zu werden (E. 4).