Ferien nicht mit einem Vorgesetzten im Voraus fest und sie sind deshalb auch nicht kalendermässig bestimmt, weshalb eine analoge Anwendung des Ferienunterbruchs im Krankheits- oder Unfallfall nach beamtenrechtlicher Regelung und jener der Fachhochschulen nicht möglich ist. Die in Art. 19 Anstellungsreglement vorgesehene Regelung ist deshalb abschliessend und nicht ergänzungsfähig. Diese Regelung ist schliesslich auch im konkreten Fall vom Ergebnis her nicht willkürlich.