7.2 Im konkreten Fall des Beschwerdeführers muss für die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt, ob das Verweigern der Ferienkompensation in schockierender Art und Weise dem Rechtsempfinden und der Billigkeit widerspricht, davon ausgegangen werden, dass er das Schuljahr 2001/2002 vorbereitet und ausgeruht angetreten hat. Er kam in der Folge gemäss Ferienplan der Gemeinde Siders in den Genuss der Herbstferien vom 19. bis zum 29. Oktober 2001 sowie der Weihnachtsferien vom 21. Dezember 2001 bis zum 07. Januar 2002.