7. Es stellt sich abschliessend die Frage, ob der öffentlichrechtliche Arbeitgeber nicht aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes dem Arbeitnehmer ein Minimum an Ferien gewähren muss und dieser Ferienanspruch nicht zwingender Natur ist, ob somit einem Lehrer, der wegen Krankheit eines grossen Teils seiner Ferien verlustig geht, nicht ein Nachbezugsrecht in einem bestimmten Umfang zugestanden werden muss. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob die oben erwähnte Schlussfolgerung im Ergebnis nicht willkürlich ist.