6.3 Auch Herbert Plotke verweist auf diese Unterschiede in der Ferienregelung zwischen dem Lehrpersonal und Beamten und zitiert kantonale Rechtsprechung, die den Grundsatz festhalten, dass Lehrpersonen im Gegensatz zum Verwaltungspersonal bei Erkrankung während den Ferien diese Tage nicht kompensieren können (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. , vollständig überarb. und stark erw. Auflage, 2003, S. 599 f., FN 331 [BJM 1985 S. 46, RJN 1986 S. 122].