Einen Anspruch auf eine analoge Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung besteht somit nicht. Es kann deshalb auch nicht von einer Lücke gesprochen werden, die mit einer analogen Regelung zu füllen wäre. 6.2 Wie dargelegt, hatte der kantonale Gesetzgeber somit durchaus sachliche Gründe, für das Lehrpersonal der Primar-, Orientie- rungs-, Mittel- und Berufsschule eine andere Regelung als für die Beamten und Fachhochschullehrer aufzustellen. Deshalb liegt auch keine rechtsungleiche Behandlung vor, da die Sachverhalte nicht identisch sind (Urteil [des Bundesgerichts] 2P.151/2005 vom 09. Februar 2006, E. 4.2; BGE 129 I 346 E. 6).