Krankheitsfall während den längern, schulfreien Abschnitten des Schuljahres lasse im Gegensatz zu den Beamten und Angestellten auch dann keinen Kompensationsanspruch entstehen, wenn die Krankheit vom Arzt bestätigt und über längere Zeit dauern sollte. Dass er keine dem Beamtenrecht analoge Regelung wollte, wird noch dadurch verstärkt, dass Abs. 2 von Art. 19 des Anstellungsreglements für die besonderen Urlaube ausdrücklich auf die Normen verweist, die für das Personal der Verwaltung gelten (Schluss e contrario). Einen Anspruch auf eine analoge Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung besteht somit nicht.