6.1 Wenn Art. 19 Anstellungsreglement mit der Überschrift «Ferien Urlaube» für das Lehrpersonal vorsieht, dieses komme in den Genuss der Ferien und Urlaube, die im Reglement des Staatsrates über die Organisation jeder Unterrichtsstufe vorgesehen seien, dann schliesst diese Bestimmung ausdrücklich die Regelung für die Beamten und die Fachhochschullehrer aus. Der Gesetzgeber ging von einer eigenen Ferienregelung für das Lehrpersonal dieser Stufen aus und ein 85