Einzig für die Zeit der obligatorischen Fortbildungskurse steht fest, dass die Lehrperson nicht Ferien bezieht. Es kann somit während den längeren, schulfreien Abschnitten von aussen nicht festgestellt werden, ob die Lehrperson in einem bestimmten Zeitpunkt arbeitet oder sich erholt bzw. in den Ferien ist. 6. Der kantonale Gesetzgeber hatte diese grundlegenden Unterschiede bei der Regelung der Arbeitszeit und des Ferienbezugs vor Augen, als er sich diesbezüglich für die Lehrer der Primar-, Orientie- rungs-, Mittel- und Berufschulen für eine Lösung ausgesprochen hat, die von der Regelung für die Beamten und Angestellten bzw. das Lehrpersonal der Fachhochschulen klar differiert.