Wie er diese Arbeit jedoch organisiert, ist ihm weitgehend freigestellt. Gewiss ist davon auszugehen, dass er während der Schulzeit, die nicht von Ferienwochen unterbrochen ist, weit mehr als die von einem Beamten geforderten acht Stunden und 24 Minuten bzw. industrielle Zeit 8.4 Std. (Art. 3 des Reglements über die Arbeitszeit in der kantonalen Verwaltung; SGS/VS 172.211; Art. 27 BBsG) arbeitet und arbeiten muss. Diese «Überzeit» kann er in den «Ferien» kompensieren.