Art. 3 des Gesetzes zur Schaffung der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit vom 22. März 2002 [SGS/VS 419.20). Dieses Anforderungsprofil hat zur Konsequenz, dass die an den Fachhochschulen tätigen Lehrpersonen ihre Arbeit über das ganze Jahr hinweg erledigen. Ihre Tätigkeit ähnelt in Bezug auf die zeitliche Abfolge jener eines Beamten oder Angestellten. Deshalb sehen diese Schulen auch bestimmte Ferienansprüche vor, die zwar infolge der Lehrtätigkeit über jenen der Beamten liegen, aber wie bei den Beamten sind die Ferien nach Absprache mit den Vorgesetzten sowie in Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schule zu nehmen (vgl. weiter vorne E. 5.2.4).